21.03.2025

Erhöhung der Betreuervergütung ist fix

Am 21. März 2025 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025)“ zugestimmt.

Zum 1. Januar 2026 wird daher die „Reform“ der Betreuervergütung in Kraft treten:

Vereinfachung des Vergütungssystems

  • Die bisherigen 60 Fallpauschalen werden auf 16 Fallpauschalen reduziert.
  • Die Vergütungstabelle A entfällt komplett.
  • Die Differenzierung nach der Wohnform wird vereinfacht, indem die gesonderte Regelung für stationären Einrichtungen und gleichgestellte ambulante Wohnformen entfällt.
  • Statt bislang fünf Zeiträumen für die Vergütung gibt es künftig nur noch zwei Zeiträume: bis zu zwölf Monate und ab dem 13. Monat.

Anpassung der Vergütungshöhe in der Berufsbetreuung

  • Die Vergütung wird im Durchschnitt um 12,7 % gegenüber dem bisherigen Niveau erhöht.
  • Die wichtigsten Pauschalen für mittellose Betreute, die in einer anderen Wohnform leben und länger als zwei Jahre betreut werden, steigen um rund 11 %.
  • Die Vergütung der beruflichen Betreuer wird danach an die Tarifanpassungen im öffentlichen Dienst gekoppelt.

Dauervergütungsfestsetzung (ab 2028)

Die Dauervergütungsfestsetzung, bislang eine Option, wird zur Regelform. Um den Ländern die Umsetzung zu ermöglichen, ist eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2028 vorgesehen.

Die Dauervergütungsfestsetzung bezeichnet ein vereinfachtes Verfahren zur Festlegung der Vergütung für berufliche Betreuer. Dabei wird die Vergütung nicht mehr für jeden Abrechnungszeitraum einzeln beantragt und geprüft, sondern einmalig für einen längeren Zeitraum im Voraus (max. zwei Jahre) festgelegt. Der Betreuer ist verpflichtet, dem Gericht Änderungen der maßgeblichen Kriterien (z.B. Wechsel der Wohnform oder Veränderungen im Vermögensstatus des Betreuten) unverzüglich mitzuteilen.

Änderungen für ehrenamtliche Betreuer

  • Die Pauschale für ehrenamtliche Betreuer wird erhöht.
  • Die zeitanteilige Kürzung der Aufwandspauschale im Falle eines Verhinderungsbetreuers wird abgeschafft.

Entbürokratisierung der Schlussabwicklung bei Beendigung der Betreuung

Die Schlussabwicklung bei der Beendigung einer Betreuung wird vereinfacht, um bürokratische Hürden abzubauen und die Arbeit der Gerichte zu entlasten. So soll auf das Instrument der Schlussrechnungslegung weitgehend verzichtet werden. Die Verpflichtung soll lediglich in den Fällen einer fortdauernden Betreuung und der Amtsbeendigung durch Betreuerwechsel erhalten bleiben. In den übrigen Fällen soll sie durch eine Pflicht zur Einreichung einer Vermögensübersicht ersetzt werden. Auch die Pflicht zur Schlussberichterstattung soll neu geregelt werden: Sie soll auf den Fall der Beendigung des Betreueramtes durch Betreuerwechsel begrenzt werden und gleichzeitig hinsichtlich der Mitteilungspflichten konkretisiert werden.

Kritik der Berufsverbände bleibt ungehört

Zahlreiche Forderungen und Einwände von Berufsverbänden und Fachleuten blieben unberücksichtigt:

  • Die Berufsverbände forderten eine stärkere Anhebung der Vergütung, da die gestiegenen Kosten für Personal, Mobilität und Mieten insbesondere Betreuungsvereine weiterhin stark belasten. Die Erhöhung um 12,7 % decke diese Mehrkosten nicht ausreichend ab.
  • Seit der Reform des Betreuungsrechts im Jahr 2023 verzeichnen Betreuer einen höheren Zeitaufwand, z.B. durch gestiegene Dokumentationspflichten und zusätzlichen Abstimmungsbedarf mit Behörden und Angehörigen. Die Verbände forderten, diesen zusätzlichen Aufwand in der Vergütungsstruktur zu berücksichtigen, was jedoch nicht umgesetzt wurde.
  • Die geplante Fortführung des pauschalen Vergütungssystems stieß auf Kritik. Verbände argumentierten, dass Betreuungsfälle sehr unterschiedlich seien und der pauschale Ansatz individuelle Aufwände nicht ausreichend abbilde. Eine stärkere Berücksichtigung von Zeitfaktoren wurde gefordert, blieb aber ungehört.
  • Mit der Abschaffung der Vergütungstabelle A fällt eine niedrigere Vergütungsstufe weg. Während die Reform für viele Betreuerinnen und Betreuer eine Verbesserung darstellt, äußerten Verbände die Sorge, dass weniger qualifizierte Betreuer (z.B. Quereinsteiger) von dieser Regelung benachteiligt werden könnten.
  • Auch die Dauervergütungsfestsetzung als Regelform wurde von einigen Verbänden kritisch gesehen. Es wird befürchtet, dass durch diese Pauschalregelung Betreuer benachteiligt werden könnten, deren Betreuungsaufwand im Zeitverlauf erheblich schwankt.

Quelle: Bundesrat, Sitzung 21.3.2025, Drucksache 20/14259

Abbildung: pixabay.compixabay – wewewegrafikbaydeh