Fixierung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung: Urteilsverkündung des BVerfG am 24.07.2018
Das Bundesverfassungsgericht verhandelte im Januar 2018 über zwei Verfassungsbeschwerden, welche die Anordnung von Fixierungen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zum Gegenstand hatten. Angekündigt ist nun, dass das Bundesverfassungsgericht am 24. Juli 2018 sein Urteil zu den Verfassungsbeschwerden verkünden wird.
Darum ging es in den Verfahren:
7-Punkt-Fixierung auf Grundlage des Bayerischen Unterbringungsgesetzes
Die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 502/16 betraf die 7-Punkt-Fixierung des Beschwerdeführers während eines insgesamt gut 12-stündigen Aufenthalts in der Psychiatrie. Die Maßnahme wurde auf ärztliche Anordnung vorgenommen und dauerte acht Stunden an. 7-Punkt-Fixierung bedeutet die Fesselung an das Bett an beiden Armen, beiden Beinen sowie um Bauch, Brust und Stirn. Rechtsgrundlage für die vorläufige Unterbringung war das Bayerische Unterbringungsgesetz. Diese Vorschrift sieht keine spezielle Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung von Fixierungen vor. Der Beschwerdeführer nahm den Freistaat Bayern erfolglos auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für die auf Grund der Fixierung erlittenen Verletzungen in Anspruch. Seine Verfassungsbeschwerde war gegen die in dem Amtshaftungsverfahren ergangenen Entscheidungen gerichtet.
5-Punkt-Fixierung auf Grundlage des baden-württembergischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes
Die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 309/15 betraf die 5-Punkt-Fixierung eines in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung Untergebrachten. Diese Fixierung war über mehrere Tage wiederholt ärztlich angeordnet worden. Der Beschwerdeführer, Verfahrenspfleger des Untergebrachten, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den die Fixierung anordnenden Beschluss sowie mittelbar gegen § 25 Abs. 3 des baden-württembergischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten, auf dessen Grundlage der Beschluss erging.
Beide Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 2 GG). Sie machten geltend, die Fixierung unterliege als freiheitsentziehende Maßnahme einem Richtervorbehalt. Die für die Anordnung der Fixierung jeweils herangezogenen Rechtsgrundlagen würden den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Rechtfertigung eines Eingriffs in das Grundrecht auf Freiheit der Person nicht gerecht. Das Freiheitsgrundrecht stelle besondere Anforderungen an die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage und die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Schwerste Form der Freiheitsbeschränkung setzt besondere Intensität voraus
Bei der Freiheitsentziehung handelt es sich um die schwerste Form der Freiheitsbeschränkung. Sie setzt eine besondere Intensität voraus und kommt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nur in Betracht, wenn die – tatsächlich und rechtlich an sich gegebene – Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird. Im Rahmen der Unterbringung stellt sich zudem die Frage, ob eine „Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung“ möglich ist.
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 51 vom 22.06.2018
Abbildung entnommen aus Hindrichs/Fährmann, Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen, Walhalla 2016