Mehr Geld für Rentner und Versorgungsempfänger
Der Rentenerhöhung steht nichts mehr im Weg. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8. Juni 2018 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 sowie der 24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 zugestimmt. Damit erhalten Rentner ab dem 1. Juli 2018 bis zu 45 Euro mehr (Standardrentner). Begleitend zur Rentenerhöhung steigen auch die Versorgungsbezüge für Bezieher von Leistungen aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes.
Rentenerhöhung
Durch die Erhöhung steigen die Renten im Westen um 3,22 Prozent, die im Osten um 3,37 Prozent. Möglich wird dies durch die gute Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und der gestiegenen Löhne. Im Vergleich zu 2016 gab es 2017 einen Lohnzuwachs von 2,93 Prozent im Westen und 3,06 Prozent im Osten.
Die Regelungen der Rentenwertbestimmungsverordnung im Einzelnen:
- Rentenversicherung: Festsetzung des aktuellen Rentenwerts ab 1. Juli 2018 für die alten Bundesländer auf 32,03 Euro (= Anpassungssatz von 3,22 Prozent) und für die neuen Bundesländer auf 30,69 Euro (= Anpassungssatz Ost von 3,37 Prozent)
- Alterssicherung der Landwirte: Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts ab 1. Juli 2018 für die alten Bundesländer auf 14,79 Euro und für die neuen Bundesländer auf 14,15 Euro.
- Unfallversicherung: Festlegung des Anpassungsfaktors in der gesetzlichen Unfallversicherung ab 1. Juli 2018 für die alten Bundesländer auf 1,0322 und für die neuen Bundesländer auf 1,0337.
- Pflegegeld in der Unfallversicherung: Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2018 in den alten Bundsländern zwischen 362 Euro und 1445 Euro monatlich und in den neuen Ländern zwischen 341 Euro und 1369 Euro monatlich.
Erhöhung der Versorgungsbezüge
Durch Übertragung der aktuellen Rentenanpassung auf die Vorschriften für Versorgungsempfänger nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erfolgt eine Erhöhung der Versorgungsbezüge um 3,22 Prozent.
Der Bemessungsbetrages nach § 33 Abs.1 Buchstabe a BVG wird um 2,93 Prozent erhöht – basierend auf der anpassungsrelevanten Lohnentwicklung in den alten Bundesländern.
Aufgrund der ebenfalls im Bundesrat behandelten 50. KOV-Anpassungsverordnung wurden die Werte für die Ermittlung der zustehenden Ausgleichs- und Elternrenten ebenfalls neu festlegt werden. Ab 1. Juli 2018 beträgt
- der monatliche Freibetrag bei Beschädigten und Waisen für Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit 491 Euro und für übrige Einkünfte 213 Euro,
- der Freibetrag bei Witwen und Eltern für Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit 379 Euro und für übrige Einkünfte 142 Euro sowie
- die Einkommensgrenzen für Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit 2724 Euro und für übrige Einkünfte1635 Euro.
Abbildung: pixabay.com – stevepb