11.10.2018

Modernisierung des Bestellungsverfahrens von Nachlasspflegern

Der Petitionsausschuss stimmte am 10. Oktober 2018 einstimmig dafür, eine Petition an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu überweisen, die Änderungen hinsichtlich der Bestellung von Nachlasspflegern fordert.

Die Petition fordert, auf die bisherige Regelung zu verzichten, nach der ein Nachlasspfleger vom zuständigen Gericht bestellt und mittels Handschlag zu treuer und gewissenhafter Führung seines Amtes zu verpflichtet werde. Derzeit ist das in § 1789 BGB geregelt. Diese Vorgabe gehe aber an der Praxis vorbei, denn Realität sei, dass zwar eine Nachlasspflegschaft bestellt werde, es aber oft einige Tage dauere, bis sowohl der zuständige Rechtspfleger als auch der bestellte Nachlasspfleger Zeit für eine persönliche Verpflichtung – den Handschlag an Eides statt – hätten.

In der Petition wird daher eine Verpflichtung per Telefax gefordert. Diese sei zeitgemäßer und würde den Sicherungszweck der Nachlasspflegschaft besser erfüllen. Denn mit einem Bestellungsbeschluss, der per Fax übermittelt wird, könne der Nachlasspfleger sofort Sicherungsmaßnahmen ergreifen (z. B. Durchsuchung der Wohnung).

Modernisierung des Vormundschaftsrechts in Vorbereitung

Die Überweisung der Petition nimmt der Ausschuss als Anlass, um die Modernisierungsbestrebungen des Vormundschaftsrechts voranzutreiben.

An einer Reform des Vormundschaftsrechts (die auch eine Reform der Vorschriften des Betreuungsrechts umfasst) – insbesondere einer Neustrukturierung der §§ 1773-1921 BGB – wird ja bereits seit längerem gearbeitet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte bereits im August 2016 einen ersten Diskussionsteilentwurf der geplanten Reform veröffentlicht. Nun liegt seit Mitte September 2018 ein zweiter Diskussionsteilentwurf vor.

Quelle: Aktuelle Meldung des Bundestags vom 10.10.2018 (hib 744/2018)

Abbildung: pixabay.com – geralt