13.01.2023

Reform des Betreuungsrechts seit 1.1.2023

Nach einer Übergangszeit von fast zwei Jahren, trat die Reform zum 1.1.2023 in Kraft. Die mit der Reform einhergehenden Neuerungen sind komplex und wirken sich auf sämtliche Aspekte des Betreuungsrechts aus. Das haben wir zum Anlass genommen das Fachportal komplett neu zu überarbeiten. Wir hoffen Ihnen damit den Start erleichtern zu können und Ihr verlässlicher Partner in allen Fragen rund um das Betreuungsrechts zu sein.

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Und darum drehen sich die Änderungen …

Das neue Betreuungsrecht auf Rechtsstand 1.1.2023

Die Erläuterungen zum Betreuungsrecht wurden von Reinhold Spanl und Horst Böhm – beide profunde Kenner dieses Rechtsgebiets und langjährige Kommentarautoren – komplett neu überarbeitet und an die novellierten Vorschriften angepasst.

Konkret zielt die Reform auf die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts und der Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen. Im Zentrum der Überarbeitung standen daher folgende Aspekte:

  • Wünsche des Betreuten als zentraler Maßstab für das Handeln aller Akteure im Betreuungsrecht
  • Wiederherstellung bzw. Verbesserung der rechtlichen Handlungsfähigkeit des Betreuten („Rehabilitationsgrundsatz“) als weitere Handlungsmaxime
  • Qualitätssicherung durch erweiterte Beratungs- und Aufsichtspflichten durch das Betreuungsgericht, Registrierung und Nachweis der Sachkunde für Betreuer

Die Umsetzung dieser Grundsätze wirkt sich auf die Arbeit aller Akteure im Betreuungsrecht aus:

Die rechtlichen Betreuer sind nun verpflichtet, noch mehr als bisher zu versuchen, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfindung zu unterstützen, seine Wünsche noch mehr als bisher festzustellen und umzusetzen. Dies hat Auswirkungen auf die jeweiligen Aufgabenbereiche für die der Betreuer eingesetzt ist, da nunmehr konsequent die subjektive Sichtweise des Betreuten zu beachten ist (z. B. bei der Vermögenssorge oder auch bei Wohnungsangelegenheiten, die mit der Reform ganz neu geregelt wurden). Auch wurden die Pflichten zum erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem Betreuten bzw. zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks erweitert, was einen nicht unerheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand bedeutet.

Die Betreuungsvereine haben noch mehr Aufgaben als bisher erhalten. Insbesondere sollen sie ehrenamtliche Betreuer noch besser unterstützen; eine kompetente und konstante Begleitung von ehrenamtlichen Betreuern während der Betreuungsführung wird verpflichtend. Eine bessere Vernetzung zu Angehörigenbetreuern soll aufgebaut werden. Generell soll die Gewinnung, Beratung, Begleitung und Fortbildung ehrenamtlicher Betreuer („Querschnittsarbeit“) substantiell gestärkt werden – in den Bundesländern sind die erforderlichen Vorschriften zur finanziellen Ausstattung der Betreuungsvereine derzeit im Gesetzgebungsverfahren.

Die Betreuungsbehörden müssen nun ebenfalls noch mehr Aufgaben erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Umsetzung des Registrierungsverfahrens für Berufsbetreuer. Aber auch die Beratungs- und Unterstützungspflichten der Betroffenen werden erweitert, insbesondere hinsichtlich der Beratung zu „anderen Hilfen“ (sozialrechtliche Ansprüche, Ansprechpartner in der Kommune usw.). Auch wird das Instrument einer „erweiterten Unterstützung“ eingeführt.

Die Betreuungsgerichte müssen die Betreuerauswahl noch mehr als bisher an den Wünschen des Betroffenen und an der Erforderlichkeit ausrichten. Beratungs-, Aufsichts- und Kontrollpflichten wurden stark erweitert – auch sie müssen sich konsequent an den Wünschen des Betroffenen. Mit diesen Kontrollpflichten verbunden sind laufende Kontrollpflichten beginnend mit der Prüfung des neuen Anfangsberichts bzw. dem Anfangsgesprächs bei ehrenamtlichen Betreuern.

Rubrik Sozialrecht auf neuen Füßen

Auch die, das Betreuungsrecht ergänzende, Rubrik Sozialrecht steht auf neuen Füßen. Nach dem Tod unseres sehr geschätzten, langjährigen Autors Horst Marburger, freuen wir uns das qualifizierte Autorenteam unter der Leitung von Johannes Friedrich begrüßen zu dürfen, das diesen Teil neu strukturiert und die sozialrechtlichen Erläuterungen auf aktuellem Rechtsstand gebracht hat.

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