02.07.2018

Verhütung von Zahnerkrankungen durch bessere Mundgesundheit bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen

Seit 1. Juli 2018 ist die „Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen“ in Kraft. Sie regelt Art und Umfang des vertragszahnärztlichen Leistungsspektrums um Mundgesundheit von gesetzlich krankenversicherten Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen zu erhalten bzw. zu verbessern. 

Voraussetzung ist, dass der Versicherte

  • in einen Pflegegrad nach § 15 SGB XI (also Pflegegrad 1 bis 5) eingestuft ist, oder
  • Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhält.

Hintergrund:

Seit Mitte Juli 2015 haben Pflegebedürftige mit Pflegestufe nach § 15 SGB XI (a.F.) und/oder erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI (a.F.) bzw. Menschen mit Behinderungen, die im Bezug von Eingliederungshilfe stehen, Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen, insbesondere die Prüfung ihrer Mundgesundheit und das Entfernen von Zahnbelägen. Dies ergibt sich aus dem am 23. Juli 2015 eingefügten § 22a SGB V.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sollte dazu das Nähere über Art und Umfang der Leistungen in einer Richtlinie regeln. Das ist nun endlich – nach fast 3 Jahren (!) – geschehen.

Ziel: Mundheitsbezogene Lebensqualität erhöhen

Oft ist die Fähigkeit zur Mund- und Zahnpflege bei diesem Personenkreis erheblich eingeschränkt. In der Folge treten Erkrankungen wie z. B. Karies, Parodontose oder Veränderungen der Mundschleimheit vermehrt auf

Mit dem in § 22a SGB V vorgesehen Anspruch verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die „mundgesundheitsbezogene Lebensqualität“ zu erhöhen. Gemeint ist damit Schmerzfreiheit, problemloses Essen und Trinken, ungestörtes Sprechen.

Leistungsumfang

Der Leistungsanspruch umfasst folgende Maßnahmen:

  • Erheben des Mundgesundheitsstatus
    Beurteilung des Mundgesundheitsstatus, insbesondere Pflegezustand der Zähne, des Zahnfleisches, der Mundschleimhäute sowie des Zahnersatzes
  • Erstellen eines individuellen Mundgesundheitsplanes
    Anhand der zuvor festgestellten Befunde und der individuellen Fähigkeiten des Klienten Empfehlung von Maßnahmen und Mittel, mit denen der Betroffene bzw. seine Pflegepersonen die Mundgesundheit fördern können. Dazu gehören z. B. geeignete Zahnbürste, Mittel zur Reinigung von Zahnzwischenräumen, Prothesen, Zunge und Mundschleimhaut, Frequenz der Maßnahmen, geeignete Zahnpaste und Spüllösung sowie ggf. Hinweise zur Begrenzung zuckerhaltiger Lebensmittel
  • Durchführen einer Mundgesundheitsaufklärung
    Aufklärung des Betroffenen oder der Pflegepersonen über Maßnahmen zur täglichen Mund- und Prothesenhygiene, zur Fluoridanwendung, zur zahngesunden Ernährung, zur Verhinderung von Mundtrockenheit und zu den Zusammenhängen zwischen Mundgesundheit und Allgemeingesundheit
  • Entfernung harter Zahnbeläge
    Es besteht ein Leistungsanspruch auf die Entfernung der Zahlbeläge einmal pro Kalenderhalbjahr.

Bei eingeschränkter Mobilität Behandlung zuhause

Grundsätzlich können die oben beschriebenen Leistung in der Praxis des Zahnarztes in Anspruch genommen werden.

Ist der Betroffene aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht in der Lage die Praxis aufzusuchen, kann die Untersuchung und Behandlung auch zuhause bzw. in der Einrichtung, in der der Betroffene wohnt, vorgenommen werden. Dies sieht die Richtlinie ausdrücklich vor – schränkt jedoch die Art der Behandlung ein: zuhause sind nur Behandlungen vorzunehmen, die unter den konkreten Umständen nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst fachgerecht erbracht werden können.

Quelle: Beschluss des G-BA

Abbildung: pixabay.com – geralt